Kodex für den Deutschen Schmerzkongress
Vereinbarung der DGSS und DMKG
Präambel
Wissenschaftliche Fachgesellschaften müsse n hohen ethischen Standards entsprechen. Insbesondere darf der für die Belange der Fachgesellschaften wichtige Kontakt zur Industrie und nicht-wissenschaftlichen Organisationen nicht zu unangemessener Einflussnahme, Spekulationen oder Verdächtigungen der Vorteilnahme oder der Bestechlichkeit führen.
Die Fachgesellschaften Deutsche Gesellschaft zum Studium des Schmerzes (DGSS) und Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft (DMKG) richten jährlich den Deutschen Schmerzkongress aus. Die Kongressorganisation wird hierbei einvernehmlich nach Ausschreibung für mehrere Jahre festgelegt, der logistische Ablauf des Kongresses ist in einem gemeinsamen Kongressformat festgehalten (Anlage 1). Der hier vereinbarte Kodex für den Deutschen Schmerzkongress ist eine freiwillige und gemeinsam erstellte Selbstverpflichtung der beiden Fachgesellschaften und dient vor allem der Transparenz, Objektivität und ethischen Verantwortung gegenüber den Mitgliedern der beiden Fachgesellschaften.
Wissenschaftliches Komitee
Das wissenschaftliche Komitee des Deutschen Schmerzkongresses besteht aus Mitgliedern der beiden Fachgesellschaften. Die Zusammensetzung wird im Vertrag der beiden Fachgesellschaften geregelt (Anlage 2). Mitarbeiter der Industrie können nicht im wissenschaftlichen Komitee mitwirken und nehmen an keinen Entscheidungen des wissenschaftlichen Komitees teil.
Kongresspräsidenten
Laut Vertrag zwischen DGSS und DMKG (Anlage 2) gibt es für den Deutschen Schmerzkongress 2 Kongresspräsidenten. Jede Fachgesellschaft wählt hierzu autonom eine geeignete Person, welche dann gemeinsam mit der gewählten Person der anderen Fachgesellschaft dem Kongress vorsitzt. Die Kongresspräsidenten wechseln jährlich und können nicht zweimal hintereinander gewählt werden.
Symposien und Praktikerseminare
Symposien: Inhalte, Redner und Vorsitzende werden ausschließlich vom wissenschaftlichen Komitee auf der Basis der eingereichten Vorschläge bestimmt. Prinzipiell sollen pro Symposium 1 Vorsitzender und 3 Redner, von de nen einer der Vorsitzende sein sollte, vorgeschlagen werden, denn nur diese erhalten freien Kongresseintritt, Reisekosten und Übernachtung gestellt. In begründeten Ausnahmefällen können mehrere Vorsitzende und/oder Redner vorgeschlagen werden, insbesondere wenn dies keine Mehrkosten bedeutet. Redner sind gehalten, mögliche Interessenkonflikte am Ende des Vortrages darzulegen.
Patientenveranstaltung
Im Rahmen des Kongresses können eine oder mehrere Patientenveranstaltungen organisiert werden. Für deren Durchführung und Leitung gelte n die Regel wie bei wissenschaftlichen Symposien. Die Organisation der Patientenveranstaltung (Themen, Auswahl der Experten) fällt in die Belange des wissenschaftlichen Komitees. Das wissenschaftliche Komitee kann Teile der Organisation delegieren. Der für die Organisation vor Ort bestimmte Verantwortliche muss in Absprache mit dem wissenschaftlichen Komitee und den Präsidenten der Fachgesellschaften handeln. Es kann eine Patientenorganisation (Selbsthilfegruppe) hinzugezogen werden.
Firmensymposien
Firmensymposien sind von Firmen der pharmazeutischen oder anderen Industrie gesponserte Symposien. Firmensymposien sollen prinzipiell wie wissenschaftliche Symposien aufgebaut sein (1 Vorsitzender, 3 Redner). Titel, Inhalte und Mitwirkende sind dem jeweiligen Sponsor freigestellt, allerdings sollte mindestens 1 Vortrag produktunabhängig sein und ausschließlich wissenschaftliche Inhalte haben; die Firmen werden von den Kongresspräsidenten gebeten, die Inhalte mit dem übrigen Kongressprogramm abzustimmen. Die Kongresspräsidenten können den Firmen auch Vorschläge für die inhaltliche Gestaltung unterbreiten. Firmensymposien werden im Abstractband, Flyer, Vorprogramm und Hauptprogramm deutlich als von der Industrie gesponsert gekennzeichnet. Die Reisekosten von Vorsitzenden und Rednern eines Firmensymposiums sind ausschließlich vom Sponsor zu tragen, auch wenn der Vorsitzende und/oder die Redner zusätzlich vom wissenschaftlichen Komitee zur Ausrichtung oder Teilnahme von wissenschaftlichen Vorträgen oder Symposien oder Praktikerseminaren beauftragt wurden. Vorsitzende und Redner eines Firmensymposiums sind von den Fachgesellschaften aufgefordert Ihre Teilnahme den jeweiligen Verwaltungen, so nötig, selbstständig anzuzeigen. Interessenkonflikte sind am Ende des Vortrages darzulegen. Weiterhin wird erwartet, dass sie einen Vertrag mit den Sponsoren gemäß geltendem Recht und dem Kodex für die Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Ärzten, Apothekern und anderen Angehörigen medizinischer Fachkreise abschließen.
Bezahlung von Rednern
Von dem wissenschaftlichen Komitee bestimmte Vorsitzende und Redner sowohl für Symposien als auch für Praktikerseminare erhalten prinzipiell kein Honorar. Weiterhin wird kein Honorar oder geldwerte Leistungen für die Arbeit des wissenschaftlichen Komitees oder der Kongresspräsidenten gezahlt.
Reisekosten & Übernachtung
1.) Von dem wissenschaftlichen Komitee bestimmte Vorsitzende und Redner erhalten freien Kongresseintritt für den gesamten Kongress.
2.) Von dem wissenschaftlichen Komitee bestimmte Vorsitzende und Redner erhalten in der Regel für die Zahl n der Tage, an de nen sie auf dem Kongress aktiv sind, n+1 mit Frühstück (ausschließlich von der Kongressorganisation ausgesuchte Hotels). In begründeten Ausnahmefällen (z.B. eingeladene Vorträge/Symposien an mehreren Tagen) können mehr als n+1 Übernachtung bezahlt werden. Die Präsidien und die Kongresspräsidenten der beiden Fachgesellschaften erhalten die Hotelunterkunft für den gesamten Kongress bezahlt.
3.) Tagegeld o.ä. wird nicht übernommen.
4.) Von dem wissenschaftlichen Komitee bestim mte Vorsitzende und Redner erhalten die Reisekosten bis zur Höhe einer Bahnfahrt 2.Klasse (bzw. 1. Klasse mit Bahncard), maximal jedoch 150 Euro gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet. Die Erstattung von PKW/Flugreisen ist gegen Vorlage von Originalbelegen prinzipiell möglich, allerdings auch nur bis zur Höhe einer Bahnfahrt 2.Klasse, maximal jedoch 200 Euro. Die Erstattung von Reisen aus dem Ausland ist nicht vorgesehen. In begründeten Einzelfällen (z.B. Reise nicht teurer als innerhalb Deutschlands oder außergewöhnliches Interesse an der Teilnahme dieses Redners)) kann das wissenschaftliche Komitee einen Redner oder Vorsitzenden aus dem Ausland genehmigen. Die Fachgesellschaften können jedoch auf eigene Kosten (nicht Kongresskosten) ausländische Referenten einladen.
5.) Grundsätzlich werden keine weiteren Kosten, insbesondere Telephon/Minibar/Roomserv ice etc. übernommen.
6.) Grundsätzlich sind sämtliche Kosten (Reisekosten etc.) für eventuell Mitreisende/Ehepartner komplett vom Redner/Vorsitzenden selber zu zahlen. Dasselbe gilt für die anteilsmäßige Mitbenutzung eines Hotelzimmers und ein zusätzlich anfallendes Frühstück, Teilnahme an sozialen Events wie get-together Party oder Kongressabend.
7.) Vom Kongressorganisator nach obigen Richtlinien gebuchte Hotelzimmer werden vom Kongress bezahlt. Bei Nicht-Benutzung (zum Beispiel weil ein anderes Hotel gewählt wird) oder bei unentschuldigtem Fernbleiben ohne zeitlich ausreichende Stornierung werden die anfallenden Kosten den jeweiligen Vorsitzenden/Rednern in Rechnung gestellt.
8.) Die Präsidien und die Kongresspräsidenen de r beiden Fachgesellschaften sowie die Mitglieder des wissenschaftlichen Komitees erhalten die Reisekosten nach denselben Regeln wie Redner (Punkt 4) bezahlt.
9.) Den Präsidien steht es frei besondere Personen (z.B. Ehrenpräsidenten) zum Kongress einzuladen und Ihnen Reisekosten und Hotel analog zu Vorsitzenden oder Rednern zu bezahlen. Das Gebot der Transparenz ist einzuhalten (z.B. persönliche Nennung in der Endabrechnung des Kongresses).
Annahme von Geschenken
Eine Annahme von Geschenken oder geldwerten Leistungen oder Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Deutschen Schmerzkongress ist den vom wissenschaftlichen Komitee bestimmten Vorsitzenden und Rednern (außer im Rahmen von Industriesymposien) für ihre Arbeit im Vorfeld, während oder nach dem Deutschen Schmerzkongress nicht gestattet. Dasselbe gilt für die Präsidien der beiden Fachgesellschaften, das wissenschaftliche Komitee und die Kongresspräsidenten.
Posterpreise
Die Förderung der Wissenschaft und des wissenschaftlichen Nachwuchses ist eine entscheidende Aufgabe der beiden Fachgesellschaften. Eingereichte Posterbeiträge werden vom wissenschaftlichen Komitee begutachtet und auf der Basis der Qualität zugelassen oder abgelehnt. Die beiden Fachgesellschaften vergeben daher auf dem Deutschen Schmerzkongress gemeinsam 5 Posterpreise. Die Preisträger werden von einem vor dem Kongress bestimmten Posterkomitee bestimmt und sollen gleichmäßig über alle Themen verteilt sein und dabei sowohl Grundlagenforschung als auch klinische Wissenschaft berücksichtigen. Das Posterkomitee wird von den Vorsitzenden der Posterführungen beraten. Mindestens 1 Posterpreis wird für ein Kopfschmerzthema vergeben. Die Posterpreise werden Kongresskodex prinzipiell aus den Gewinnen des Kongresses und/oder aus dem Vermögen der Fachgesellschaften bestritten. Eine Beteiligung an den Preisen von dritter Seite, insbesondere von Firmen, ist ausgeschlossen, mit Ausnahme der Möglichkeit einer finanziellen Zuwendung gegen Erwähnung dieser Zuwendung im Kongressprogramm.
Gesellschaftsabend
Der Gesellschaftsabend wird unter Beachtung der Angemessenheit vom Organisationskomitee der beiden Fachgesellschaften geplant und durchgeführt. Der Gesellschaftsabend darf nicht mit Werbeaktivitäten verbunden sein, Sponsoren können jedoch genannt werden.
Mannheim/Hamburg den 19.03.2009
Für die DGSS Prof. Rolf-Detlef Treede Präsident der DGSS
Für die DMKG PD. Dr. Arne May Präsident der DMKG
Kodex als kompletten Download (PDF)